
Am Ostersamstag fuhr ein rotes Auto zum Recyclinghof in Untermieming. Der Fahrer blieb stehen und öffnete die Heckklappe, hinter der sich eine Kiste befand. Als der Mann die Kiste öffnete, war darin eine schwarz-weiße Katze zu sehen, die vom Autobesitzer weggescheucht wurde und unauffindbar weglief. Beobachtet wurde der Fall von einem Ehepaar, welches das Vorgehen entsetzt verfolgte. Als der Autofahrere darauf angesprochen wurde meinte er, dass Aussetzen besser sei als Vergiften. Außerdem sei es gar nicht seine eigene Katze! Besonders verwerflich ist, dass das alles im Beisein eines kleinen Kindes geschah, welches sich im Auto befand.
Damit man das Kennzeichen nicht erkennen konnte, fuhr der Mann mit offener Heckklappe davon. Nicht wissend, dass das Ehepaar die Imster Nummer davor schon aufgeschrieben hatte.
Womit wir die Anzeige bereits schreiben konnten und diesmal handfeste Zeugen haben, was ja bekanntlich nicht gerade oft der Fall ist. Für Hinweise zur Herkunft der Katze sind wir dankbar, um die Chancen eines Auffindens zu erhöhen. In jedem Fall wird die Behörde den Mann dazu befragen, wobei gerade im Zusammenhang mit Tieren die Überprüfung der Wahrheit nicht immer einfach ist.
Immer noch betrachten Menschen solche Taten als Kavaliersdelikt. Dabei gehört Tierquälerei nach
§ 222 längst zu den Straftaten, die bei einer Verurteilung im Strafregister eingetragen wird. In schweren Fällen kann es bis zur Gefängnisstrafe kommen. Die Zeiten, wo in der Rechtsprechung das Tier eine Sache war, sind endgültig vorbei.









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§285 §285a §222 zur Erklärung
Sachbegriff
§ 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.
§ 285a. Tiere sind keine Sachen; sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insoweit anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.
§ 222. (1) Wer ein Tier
1. roh misshandelt oder ihm unnötige Qualen zufügt,
2. aussetzt, obwohl es in der Freiheit zu leben unfähig ist, oder
3. mit dem Vorsatz, dass ein Tier Qualen erleide, auf ein anderes Tier hetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung mehrerer Tiere diese dadurch, dass er Fütterung oder Tränke unterlässt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch einem qualvollen Zustand aussetzt.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet.
Internet link: http://www.rechtsfreund.at/tierschutzrecht.htm
Prost