Der Fall Schmotzer und der anschließende Freispruch der vier Angeklagten haben uns zutiefst erschüttert. Ebenso erschüttert hat uns jedoch auch der ungezügelte Hass, der daraufhin in sozialen Medien entbrannt ist. Gewalt und Hass können keine Antwort auf ein als unzureichend empfundenes Urteil sein.
Der Fall zeigt vielmehr, dass der geltende § 222 StGB in seiner derzeitigen Form dringend überarbeitet werden muss. Das Urteil hat bei vielen Menschen Zweifel daran geweckt, ob Tierquälerei nach dem österreichischen Strafrecht tatsächlich angemessen geahndet werden kann.
Tiere stehen seit Jahrtausenden im Einflussbereich des Menschen. Gerade daraus erwächst eine besondere Verantwortung. Ob sogenannte ‚Nutztiere‘, Haustiere oder Wildtiere – jedes Tier muss vor erheblichem Leid und grausamer Behandlung wirksam geschützt werden.
Künftig soll erhebliche fahrlässige Tierquälerei ausdrücklich strafbar sein, wobei zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden werden muss. Der Tod eines Tieres sowie besonders grausame oder qualvolle Tötungen sollen als eigenständige Qualifikationen mit erhöhter Strafdrohung berücksichtigt werden.
Der überholte Begriff der „rohen Misshandlung“ sollte durch klare und nachvollziehbare Kriterien ersetzt werden, etwa erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Qualen. Auch die grundlose Tötung eines Tieres muss eindeutig strafrechtlich erfasst werden. Verletzte Tiere müssen ein Recht auf angemessene Versorgung erhalten bzw. allenfalls fachgerecht durch einen Tierarzt/eine Tierärztin erlöst werden.
Ein moderner Rechtsstaat darf sich nicht darauf beschränken festzulegen, was Menschen Tieren nicht antun dürfen. Er muss auch sicherstellen, dass schweres Fehlverhalten konsequent und angemessen sanktioniert werden kann.
Der strafrechtliche Schutz eines Tieres darf nicht davon abhängen, ob ein konkretes Verhalten zufällig unter einen eng auszulegenden Gesetzesbegriff fällt. Wer einem Tier vorsätzlich oder grob fahrlässig erhebliche Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt, muss dafür auch dementsprechend strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
Der Tierschutzverein für Tirol 1881 wird sich an das Justizministerium sowie die Justizsprecher der Parlamentsparteien wenden, mit der dringenden Bitte, eine grundlegende Neufassung des § 222 StGB, auszuarbeiten, die Tierquälerei klar definiert, schwere Fälle differenziert erfasst und dem gesellschaftlichen Anspruch an einen wirksamen Tierschutz im 21. Jahrhundert entspricht.